„KLAVIERKUNST – TASTEN FÜR OBERHACHING“
VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER KLAVIERMUSIK [E.V.]
Satzung in neu gefasster Form nach „wieder aufgenommener
Gründungsversammlung“ am 9. Juni 2006
§ 1 Name, Sitz, Emblem
1. Der Verein führt den Namen
„Klavierkunst - Tasten für Oberhaching"
Verein zur Förderung der Klaviermusik [e.V.]
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhaching.
3. Emblem des Vereins ist der auf dem Blattkopf dargestellte Schriftzug, zusammen mit der Grafik des Klavierspielers.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Veranstaltung und Organisation von Konzerten im Bereich der klassischen Musik, des Jazz und anderer Musikzweige mit höherem musikalischem Anspruch. Gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt der Gemeinde Oberhaching oder anderen gemeinnützigen Vereinen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Konzertflügel
1. Der Verein strebt die Beschaffung von Mitteln für den Erwerb, die Pflege und den Erhalt eines Konzertflügels an.
2. Die zu beschaffenden Mittel werden dazu verwandt, den Flügel unmittelbar durch den Verein zu erwerben und diesen in Abstimmung mit der Gemeinde Oberhaching im „Bürgersaal beim Forstner“ für satzungsgemäße Veranstaltungen vorzuhalten. Um diesem Vereinsziel in absehbarer Zeit näher zu kommen, kann es nach Abstimmung mit der Gemeinde und den Mitgliedern sinnvoll sein, in einem Zwischenschritt zunächst einen gebrauchten, kleineren Flügel zu erwerben, der später gegen einen hochwertigen Konzertflügel ausgetauscht werden kann.
3. Der Verein soll mit der Gemeinde Oberhaching eine Vereinbarung treffen, wonach der Flügel im Bürgersaal kostenlos untergebracht werden und der Verein in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt entsprechende Konzerte organisieren kann. Vom Verein übernommen wird die Pflege und der Erhalt des Flügels.
4 Ist der in Abs. 2. vorgesehene Flügel-Erwerb durch den Verein nach eingehenden Verhandlungen mit der Gemeinde nicht möglich und findet sich keine andere Lösung mit der die Zielsetzung des Vereins zu verwirklichen ist, so können die Geldmittel auch an die Gemeinde übertragen werden, mit der Auflage, den Flügel zu beschaffen, ihn im Bürgersaal vorzuhalten, zu pflegen und zu erhalten, und ihn ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung unter maßgeblicher Mitwirkung des Vereins zu verwenden.
5. Der beschaffte Konzertflügel ist zuvörderst zur Ermöglichung von Konzerten herausragender Künstler im gemeindlichen Bürgersaal zu nutzen. Soweit mit diesem Zweck vereinbar kommt die Nutzung für andere gemeinnützige Veranstaltungen (z.B. Kinder- & Jugendkonzerte) in Betracht.
Der Verein kann gemeinnützigen Vereinen, den Flügel zur Veranstaltung von ausschließlich gemeinnützigen Konzerten im Einzelfall zur Verfügung stellen.
Zur Veranstaltung von Konzerten im Sinne der Gemeinnützigkeit stellt der Verein dem Kulturamt der Gemeinde Oberhaching den Flügel zur Verfügung.
6. Der Verein soll mit der Gemeinde Oberhaching eine Rahmenvereinbarung über die Zurverfügungstellung des Konzertflügels für vom Kulturamt der Gemeinde veranstaltete Konzerte, aber auch in Ausnahmefällen für andere nichtgewerbliche Veranstaltungen wie z.B. Jugendkonzerte treffen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Darüber hinaus können Körperschaften des öffentlichen Rechts die Mitgliedschaft erlangen.
2. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
3. Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen soweit dies im Sinne der Vereinsziele ist.
2. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
4. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
5. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
3. Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Diese liegen insbesondere vor
a) bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und /oder gegen die Interessen des Vereins;
b) bei grobem unehrenhaften Verhalten;
c) bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung
4. Vor Beschlussfassung zu Punkt 3. muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen diesen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung einlegen. Es hat daraufhin die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erfolgen, die über den Ausschluss abschließend entscheidet.
5. Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
3. Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist dieser verhindert, oder ist es zur geeigneten Vertretung sinnvoll, wird vom Vorstand ein Stellvertreter zur Vertretung des Vereins benannt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3,
e) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;
f) Vorschläge zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
6. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes schriftlich oder per e-mail mindestens 8 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung ein.
7. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes ist einzuberufen, wenn dies mindestens 3 der Vorstände verlangen. Das Verlangen ist schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Gründe an die gesamte Vorstandschaft zu richten und gilt mit Rückbestätigung eines der Vorsitzenden als beantragt. Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Punkt 6. abgewichen werden.
9. Besondere Aufgaben und Befugnisse des 1. Vorsitzenden während der Gründungsphase des Vereins:
Nachdem sich der Verein nach Mitgliedern und Art des Auftritts erst in der Aufbauphase befindet und der überwiegende Teil aller Aufgaben und Arbeitsleistungen vom 1. Vorsitzenden übernommen werden muß, ist dieser während des Aufbau-Zeitraumes in erhöhtem Maße bevollmächtigt zu eigenen Entscheidungen vor allem hinsichtlich: Aufbau der Vereinsorganisation, der Gestaltung des öffentlichen Vereinsauftritts, der Organisation von Konzertveranstaltungen, der Werbung von Mitgliedern und Spendern. Von den Vereinsmitgliedern wird dabei ausdrücklich der Umstand respektiert, dass alle Leistungen des Vorsitzenden ehrenhalber und unentgeltlich ausgeführt werden und daher kein Anspruch an die zeitliche Abwicklung wie auch an die sachliche Vollständigkeit geltend gemacht werden kann. Ebenso bleibt die Arbeitsaufteilung und das Delegieren von Arbeiten an andere Vereinsmitglieder dem 1. Vorsitzenden vorbehalten.
Diese Regelung bleibt bestehen, bis eine abschließende Organisation und Präsentation des Vereins gefunden ist und damit eine gleichmäßigere Aufteilung der Arbeitsleistungen möglich ist. Ab einer Mitgliederzahl des Vereins von mehr als 50 Personen ist für diesen Punkt eine neue Regelung zu treffen.
10. Die Arbeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Nachgewiesene Unkosten wie Kosten für Porto, Schreibwaren, Blumen für Künstler, Künstlereinladungen – und Unkostenerstattung für Künstler im Zusammenhang mit Konzerten werden auf Beleg- Nachweis vergütet.
§ 9 Arbeitsausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bestellen und in diese Mitglieder des Vorstandes oder sonstige Mitglieder des Vereins
berufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Genehmigung des Haushaltes;
d) die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
g) die Wahl der Kassenprüfer;
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
i) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
3. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Vereinsmitglied das seinen Mitgliedsbeitrag für das vorausgegangene Kalenderjahr, spätestens vor Eröffnung der
Mitgliederversammlung, entrichtet hat.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einladung erfolgt durch Schreiben bzw. per e-mail an alle Mitglieder des Vereins. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Mitglieder welche über keine
e-mail-Adresse verfügen sind mit Schreiben einzuladen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 30 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich oder per e-mail
unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten und gilt durch Rückbestätigung als beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im
Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kann von Punkt 4. abgewichen werden.
6 Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über
die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des Ersten. Ist auch dieser verhindert so ist von den Vorsitzenden
ein Vertreter als Versammlungsleiter zu bestimmen. Andernfalls bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
8. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern und
mindestens 3 weiteren stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlussfähig.
Zur Satzungsänderung ist die Anwesenheit des gesamten Vorstandes und mindestens 5 zusätzlichen Vereinsmitgliedern, oder aber von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern
und zusätzlich 20% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich.
10. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.
3. Der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Der
Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung unter Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern und
mindestens 40% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder und mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in Abstimmung mit der Gemeinde Oberhaching
an eine steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Rahmen dieser Satzung. Die begünstigte Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung mit der für
Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit bestimmt.
3. Bietet sich eine solche Lösung nicht, fällt das Vermögen an die Gemeinde Oberhaching, mit der Auflage dieses zu satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden.
Oberhaching, den 9. August 2006
Beitragssatzung
als Anlage zur Satzung des Vereins „Klavierkunst - Tasten für Oberhaching"
Verein zur Förderung der Klaviermusik [e.V.]
1. Mit Beschluß vom 9. Juli 2006 werden die Jahresbeiträge für Mitglieder wie bisher beibehalten und festgesetzt:
1.1 Einzelmitgliedschaft für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr € 30,-/Jahr
1.2 Partner-/Familienmitgliedschaft € 40,-/Jahr
Bei dieser Mitgliedschaft sind jeweils zwei Personen einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft Vollmitglieder sofern sie namentlich angemeldet sind. Kinder bis zu 18 Jahren sind mit ein- geschlossen jedoch in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
1.3 Ermäßigte Mitgliedschaft € 15,-/Jahr
Für junge Leute in Ausbildung und Studenten bis zum 27. Lebensjahr, für Rentner mit Rentnerausweis und für Senioren ab dem 65 Lebensjahr.
1.4 Fördermitgliedschaft € 200,-/Jahr
Freiwilliger Beitrag zur besonderen Förderung des Vereins. Mit diesem Beitrag wird wahlweise die einzel- oder Partner-/ Familienmitgliedschaft erworben.
2. Mit den Jahresbeiträgen werden durch die Vereinstätigkeit entstehende Unkosten abgedeckt und Konzertveranstaltungen unterstützt. Überschüsse werden für die Anschaffung und den Erhalt des angestrebten Konzertflügels verwendet.
Oberhaching, den 11. August 2006